Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. §1 Geltungsbereich

    1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote als Verkäufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich einbezogen werden.
    2. Mit diesen unseren AGB inhaltlich nicht übereinstimmenden Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluß von uns schriftlich anerkannt wurden.
    3. Gegenbestätigungen des Käufers mit entsprechenden Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. §2 Angebote

    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten.
    2. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der vollständigen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Veränderungen und Nebenabreden.
    3. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Exposes etc. sind einschließlich des Preises nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
    4. Unsere Mitarbeiter sind lediglich befugt, Beschreibungen der zum Verkauf stehenden Erzeugnisse zu geben. Für die richtige Auswahl haftet allein der Käufer.
  3. §3 Preise

    1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk einschließlich branchenüblicher normaler Verpackung oder nach Wahl des Käufers frei LKW verladen.
    2. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen.
    3. Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu bezahlen.
  4. §4 Lieferungen, Lieferfristen, Lieferschein

    1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist.
    2. Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Absendung durch uns, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung. Auftrags- und Änderungsbestätigung werden von uns unverzüglich erstellt.
    3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörrungen bei unseren Lieferanten etc. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf von einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
    4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die an den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager oder die Geschäftsräume verlassen hat.
    5. Sofern nichts anders vereinbart wurde, müssen Teillieferungen vom Käufer angenommen werden.
    6. Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins anzuerkennen.
  5. §5 Gewährleistung und Mängelhaftung

    1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
    2. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Kaufgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
    3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung.
    4. Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich zu rügen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.
    5. Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind beim Verkäufer unverzüglich zu rügen.
    6. Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung, zu rügen.
    7. Handelsübliche oder geringe technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung, des Gewichts oder des Desgins berechtigen nicht zur Mängelrüge.
    8. Für den Fall der Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, dass das gelieferte Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und Entscheidung verlangen, dass
      1. das schadhafte Produkt zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer zurückgeschickt wird,
      2. der Käufer das schadhafte Produkt bereithält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm festgelegten Ort vorgenommen werden müssen, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standortsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
    9. Bei Scheitern der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer nach seiner Wahl Änderungen des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
  6. §6 Haftung aus sonstigen Gründen

    Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

  7. §7 Zahlungen

    1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder mit Scheck ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlungen wird Skonto nach Vereinbarung gewährt, vorausgesetzt, dass alle übrigen fälligen Beträge beglichen sind. Für Wechselzahlungen wird Skonto nicht gewährt. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu vermindern geeignet sind, so werden unsere Forderungen unbeschadet weiterer Rechte sofort fällig. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz pro Jahr berechnet.
    2. Bei vereinbarter Zahlung durch Akzeptanz gehen die Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindlichen Papiere des Käufers sowie alle sonstigen persönlichen oder dringlichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Käufer wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
    3. Werden uns nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Konkurses gestellt wird.
    4. Wir sind jederzeit berechtigt, für gelieferte Ware sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers unserem Dafürhalten dazu Anlass gibt.
    5. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, wenn der Käufer auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen oder die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und (oder) unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
    6. Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  8. §8 Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie zur Erfüllung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang das durch sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware -Vorbehaltsware- vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Stoffen vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert sind, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Unsatzsteuer.
    3. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen zu einer neuen Sache verarbeitet, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer.
    4. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware ändert, gilt bereits bei Abschluss des Kaufvertrages als vereinbart, dass die aus der Veränderrung resultierende Kaufpreisforderung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer in voller Höhe auf uns übergeht.
    5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer als abgetreten.
    6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus entstehende Werklohnforderung gegen den Dritten -Drittschuldner- insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer enthalten ist.
    7. Übersteigt im Einzelfall unsere durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung um mehr als 10 %, so sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.
    8. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zu weiteren Forderungsabtretungen.
    9. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für sich einzuziehen. Der Erlös ist, auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung der vom Käufer erstellten Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
    10. Der Käufer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen auf unser Vorbehaltsgut, sofort Mitteilung zu machen.
    11. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung einer 10-tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.
  9. §9 Gerichtsstand

    Erfüllungsort der Lieferungen und Zahlungen ist Berlin. Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart.

Stand Dezember 2011